Auf geht’s - der Reha-Podcast Folge 295 Wenn die Krankenkasse telefonieren will
Nach einem schweren Verkehrsunfall ist das Leben nicht mehr dasselbe. Das Unfallopfer erlebt eine psychologische Traumatisierung, die oft lange Zeit benötigt, um verarbeitet zu werden.
Der erste Schritt zur Bewältigung ist die Krankmeldung beim Arbeitgeber. Doch anstatt Verständnis erfährt das Unfallopfer eine kalte Reaktion – schon bei der ersten Krankmeldung wird ein Auflösungsvertrag angeboten.
Arbeitswelt und Sozialkompetenz: Ein unsensibler Arbeitgeber
Diese unsensible Reaktion des Arbeitgebers, gekennzeichnet durch sozialbedenkliches Verhalten und fehlende Empathie, setzt das Unfallopfer zusätzlich unter Druck. In dieser Phase ist der Support des Arbeitgebers essenziell, aber leider nicht vorhanden.
Der lange Weg zur richtigen medizinischen Betreuung
Auch die medizinische Betreuung lässt zu wünschen übrig. Der Hausarzt ist mit der Situation überfordert und erkennt nicht sofort den Ernst der Lage. Erst nach fünf Wochen des Wartens wird eine Überweisung zu einem Psychologen ausgestellt.
Krankenkasse: Ein weiterer Druckpunkt
Während der Entgeltfortzahlung bekommt das Unfallopfer Post von der Krankenkasse, welche eine Zustimmung zu einem Telefonat erbittet. Diese Anfrage und der darauffolgende Druck, ein Gespräch zu führen, setzen das Unfallopfer weiter unter Stress.
Rechtsbeistand und die Suche nach einer Reha-Lösung
Schließlich wird eine Anwältin hinzugezogen, die sowohl mit dem Haftpflichtversicherer Kontakt aufnimmt als auch sich um die arbeitsrechtlichen Fragen und die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse kümmert.
Rehabilitation: Der erste Schritt zur Heilung
Im Erstgespräch mit dem Reha-Manager werden erste Schritte eingeleitet, um eine psychotraumatologische Anbindung zu gewährleisten. Diese fachliche Unterstützung ist ein Lichtblick und zeigt den Weg zur Heilung auf.
In dieser belastenden Situation ist es wichtig, dass alle Beteiligten - der Arbeitgeber, die medizinischen Fachkräfte und die Krankenkasse - ihre soziale Verantwortung wahrnehmen und dem Unfallopfer die notwendige Unterstützung zukommen lassen, um die Rehabilitation erfolgreich zu durchlaufen. ** Was darf die Krankenkasse fragen – und was nicht?**
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Fragen, die Krankenkassen im Kontext des Krankengeldes stellen dürfen, sind klar definiert, um die Privatsphäre der Versicherten zu schützen und gleichzeitig den Missbrauch von Leistungen zu verhindern. Es ist unerlässlich, dass Krankenkassen bestimmte Informationen von den Versicherten erhalten, um die Berechtigung und den korrekten Betrag des Krankengeldes zu ermitteln. Dazu gehören grundlegende Angaben wie die Kontonummer und das Gehalt des Versicherten.
Zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit und des Behandlungserfolgs können Krankenkassen den Medizinischen Dienst einschalten. Doch die Kontaktaufnahme und Datenerhebung durch die Krankenkasse ist streng reguliert. Es gibt nur zwei spezifische Szenarien, in denen die Krankenkasse die Versicherten kontaktieren darf: Erstens, um zu klären, ob und wann eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich möglich ist und zweitens, um Informationen über anstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu erhalten, die die Rückkehr zur Arbeit beeinträchtigen könnten.
Die Erlaubnis zur Kontaktaufnahme bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherten jederzeit definitive Antworten geben müssen.
Zusätzlich können Krankenkassen in begrenztem Umfang Informationen von den Gesundheitsdienstleistern einholen, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Dies umfasst die Klärung von Diagnosen, die geplanten weiteren Behandlungen, und Einzelheiten über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder die Verfügbarkeit von Arbeitslosengeld I-Empfängern bei der Arbeitsagentur.
Als versicherte Person sollte man darauf verkleben, dass Information von der Krankenkasse nur schriftlich, beispielsweise per Brief oder Digital, einholt. Wichtig ist, dass eine telefonischen Erhebung und Kontaktaufnahme schriftlich zugestimmt werden muss. Die Krankenkasse ist verpflichtet das Telefonat zu protokollieren und die versicherte Person hat ein Auskunftsrecht über den Inhalt des Protokolls. Als versicherte Person ist man nicht verpflichtet ein Telefonat mit der Krankenkasse zu führen.
Sowohl schriftlich als auch telefonisch darf die Krankenkasse keine Daten oder Informationen erheben die über das Maß der notwendigen Leistungsfeststellung, hier also dem Krankengeld, hinausgeht. Fragen nach Selbsteinschätzung des Befindens und Gestaltung des Arbeitsplatzes sind beispielsweise ausgeschlossen. Rechtswidrig sind Fragen nach Problemen sozialen Problem, beispielsweise in der Familie oder dem Freundeskreis, am Arbeitsplatz am Arbeitsplatz oder gar ob Urlaubspläne bestehen.
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