Auf geht-s-der Reha-Podcast!

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Auf geht’s – der Reha-Podcast Folge 292 (Wdhl.) Neutralität als Rehadienstleister

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In der aktuellen Sendung des „Auf geht’s – der Reha-Podcast!“ geht es um die Neutralität nach dem Code of Conduct. Dies ist ein Verhaltenskodex zwischen Versicherungen und Rechtsanwälten beim Einsatz von Rehabilitationsdiensten.

Das dieser Verhaltenskodex bei rehamanagement-Nord eingehalten wird, stellt ein Beirat sicher. Moritz Kerkmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, aus Achim ist Vorsitzender des Beirates von rehamanagement-Nord. Moritz Kerkmann erklärt worum es beim Code of Conduct geht und wie jeder Beteiligte seinen Beitrag leisten kann, um ein möglichst gutes Rehabilitationsergebnis zu erreichen. Nach einem Verkehrsunfall ist der Rehadienstleister dafür zuständig, dem Unfallopfer wieder auf die Beine zu helfen. Dies hat sowohl Vorteile für den Betroffenen und für die Versicherung. Die Genesung und Rehabilitation des Unfallopfers steht im Vordergrund. Die gegnerische Haftpflichtversicherung möchte Ausgaben reduzieren.

Rechtsanwalt und gegnerische Haftpflichtversicherung sollen sich nach dem Code of Conduct im Vorwege auf einen Rehadienstleister einigen und das Reha-Ziel festlegen.

Das der Rehabilitationsdienstleister eine neutrale Stellung zwischen allen am Verfahren Beteiligten einnimmt, ist wichtig. Damit das Vertrauensverhältnis zwischen Unfallopfer und Rehadienstleister geschützt ist, wird die Einhaltung der Neutralität durch einen Beirat sichergestellt.

Für Moritz Kerkmann, Vorsitzender des Beirats von rehamanagement-Nord ist das oberste Gebot des Codes of Conduct die Wahrung der Neutralität. Der betreuende Rehadienstleister, muss gegenüber dem Betroffenen, der Versicherung und dem Rechtsanwalt des Betroffenen nicht nur neutral bleiben. Er hat die Verpflichtung die Beteiligten zeitgleich über den Stand der Rehabilitation zu informieren. Klar ist, dass Unfallopfer und Rehadienstleister einen gemeinsamen Reha-Plan erstellen. Dies schafft für alle Beteiligten Klarheit, wie es weiter geht.

Um die Einhaltung des Codes of Conduct sicherzustellen, besteht der Beirat aus Mitgliedern aus dem Bereich Medizin, dem Arbeits- und Sozialbereich und Recht.

Ein Rechtsanwalt wird von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV) entsandt. Er prüft zweimal im Jahr nach dem Zufallsprinzip 10 Beratungsfälle von rehamanagement-Nord. Herr Kohake, Rechtsanwalt aus Osnabrück, wurde vom DAV in den Beirat von rehamanagement-Nord entsandt. Kommt es zu Beschwerden, ist eine umgehende Überprüfung durch Herrn Kohake notwendig.

Herr Kerkmann geht auch auf die Frage ein, warum Anwälten manchmal Vorbehalte gegenüber Rehadienstleistern zu haben.

Er erklärt, dass es meistens um das Vorurteil gehe, der Profit-Gedanke würde im Vordergrund stehen. Um Aufklärung zu schaffen, sei die “Win-Win-Win”-Situation für die Geschädigten, die Versicherungen, sowie den Anwalt des Geschädigten zu sehen. Solange die Einhaltung des Code of Conduct sichergestellt ist, hat eine Zusammenarbeit nur Vorteile.

Weitere spannende Sendung des „Auf geht’s – der Reha-Blog!“ findest du unter

www.der-rehablog.de

Im „Auf geht’s – der Reha-Podcast!“ kannst du viele Interviews mit spannenden Menschen verfolgen. Die Sendungen findest du unter:

www.rehapodcast.de


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Über diesen Podcast

Der "Auf geht's - der Reha-Podcast" richtet sich an (Verkehrs-)Unfallopfer und deren Angehörige, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Versicherungen die sich mit Personenschadenmanagement beschäftigen sowie an alle an sozialer, medizinischer und beruflicher Rehabilitation Interessierten. Ohne Fachsprache unterstützt der "Auf geht's - der Reha-Podcast!" Verkehrsunfallopfer und deren Angehörige bei Ihrer Veränderung.

von und mit Jörg Dommershausen

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